ORGANISATION DER PRAKTISCHEN LÖSCHÜBUNGEN

Löschübungen im betrieblichen Brandschutz

Text: Michael Becker | Foto (Header): © Fa. Total Feuerschutz in Ladenburg

Gemäß ASR A2.2 sind Arbeitgeber zur Aus- und Fortbildung inklusive praktischer Feuerlöschübungen von Brandschutzhelfern verpflichtet. Hierfür ist in regelmäßígen Abständen einiges zu organisieren. Die Wahl des Übungsortes, der Übungslöscher sowie Brandszenarien sind hier nur einzelne wichtige Aspekte, die es zu beachten gilt.

Auszug aus:

Der Brandschutzbeauftragte
Ausgabe Dezember 2021
Jetzt Leser werden

Praktische Löschübungen als Teil der Brandschutzhelfer-Aus- und Fortbildung dienen dem sicheren Einsatz der Löscheinrichtungen im Betrieb und bilden schließlich eine Brandschutzvorkehrung mit dem Ziel der Brandbekämpfung. Daher ist dies auch gesetzlich verankert.

Arbeitsschutzgesetz

§ 10 ArbSchG beschreibt die Verpflichtung vonseiten des Arbeitgebers, dass dieser entsprechend der vorhandenen Arbeitsstätte, den Tätigkeiten und zusätzlich abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter Notfallmaßnahmen zu treffen hat. Hierzu zählen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten. Damit diese Maßnahmen im Betrieb greifen, sind Beschäftigte zu benennen und auszubilden. Für den Fall der Löschübungen sind dies Brandschutzhelfer.

Arbeitsstättenverordnung

In der Arbeitsstättenverordnung werden die Aspekte für die Unterweisung konkretisiert. Gemäß § 6 Abs. 3 sind in der Unterweisung folgende Themenbereiche einzubringen:

  • Maßnahmen der Brandverhütung
  • Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, z. B. Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge Die ausgewählten Brandschutzhelfer im Betrieb mit der Aufgabe der Brandbekämpfung im Brandfall muss der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ausbilden.

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2

Zusätzlich zu der Notwendigkeit der Ausbildung und den Ausbildungsinhalten für Brandschutzhelfer beschreibt die ASR A2.2 Abs. 7.2 die Notwendigkeit, dass alle Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftitung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden müssen. Hierbei liegen die festgelegten, bereits erwähnten Maßnahmen gem. § 6 ArbStättV zugrunde.

Für Brandschutzhelfer gilt zusätzlich gemäß Abs. 7.3, dass der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten mittels Unterweisung und Übung, inklusive praktischer (Lösch-)Übungen, zur korrekten Verwendung von Feuerlöscheinrichtungen ausbilden muss.

DGUV Information 205-023

Auch die berufsgenossenschaftliche DGUV-I 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ beschreibt die Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten mit und ohne weitere Zusatzaufgaben im Brandfall.

Gemäß Abschnitt 1.1 sind alle Beschäftigten regelmäßig – mindestens einmal jährlich – über die möglichen Brandgefahren in ihrem Arbeitsbereich zu unterweisen. Zusätzlich wird hier der Fokus auf die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen, wie Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten und Alarmierungseinrichtungen, sowie auf das Verhalten im Gefahrenfall gelegt. Verhalten im Gefahrenfall meint hier Evakuierung im Brandfall, bei Gefahrstoffaustritt u. v. m. Hierbei sind v. a. die Abläufe im Evakuierungsfall, die vorhandenen Flucht- und Rettungswege sowie der Standort des Sammelplatzes von höchster Relevanz. Im Folgeabschnitt dieser Information wird v. a. das wiederholt, was bereits in der ASR A2.2 Abs. 7.3 zu finden ist. Hier handelt es sich um die Notwendigkeit der Bestimmung und Aus-/Fortbildung der Brandschutzhelfer inklusive der praktischen Feuerlöschübung.

FBFHB-025 „Auswahl und Einsatz von Feuerlöschern bei Löschübungen“

Die DGUV bietet außerdem weitere Hilfen an, wie u. a. die Fachbereiche AKTUELL. Hier werden z. B. Unterstützungen gegeben zu den Themen „Auswahl und Einsatz von Feuerlöschern bei Löschübungen“ oder „Hinweise zur sicheren Durchführung von praktischen Löschübungen mit Feuerlöscheinrichtungen“.

Wer organisiert Löschübungen?

Wie bereits vorher beschrieben, liegt die Verantwortung hierfür beim Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Dies zum einen auf Basis der Tatsache, dass er für Sicherheit und Gesundheitsschutz, somit auch für den Brandschutz, seiner Beschäftigen bzw. Versicherten sowie anderer Personen in seinem Betriebsbereich verantwortlich ist, zum anderen ist er zur Gefahrenabwehr gegenüber der Öffentlichkeit und Umwelt verpflichtet.

Außerdem bedeutet eine Ausbildung auch immer eine Unterbrechung des Arbeitsablaufs und somit der Produktion oder Dienstleistung für diese auszubildende Person. Die Entscheidung über Notwendigkeit einer Zusatz-Ausbildung mit dem Ziel der Betriebssicherheit liegt daher in der Hand des Arbeitgebers. Sicher wird er die Übungen nicht selbst bis ins Detail organisieren, sondern in den meisten Fällen den Anstoß oder die Genehmigung dafür geben. Die Planung wird daraufhin meist von Brandschutzbeauftragten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden.

Wer führt Löschübungen durch?

In größeren Betrieben mit Werkfeuerwehr wird diese sicherlich die Aufgabe übernehmen, die Löschübungen zu planen und durchzuführen. Die notwendigen Materialien und Feuerlöscher kommen dann aus dem Bestand der Werkfeuerwehr. In allen anderen Fällen dürften geeignete Übungslöscher sowie umweltgerechte Trainingsgeräte kaum vorhanden sein, sodass man sich hier entweder Brandschutzdienstleistern bedient oder Löschübungen auf entsprechenden Trainingsplätzen bucht.

Wer nimmt an Löschübungen teil?

Wie in den rechtlichen Grundlagen beschrieben, sind Brandschutzhelfer verpflichtet, sowohl in der Erstausbildung als auch im Rahmen der Weiterbildung an praktischen Löschübungen teilzunehmen. Die Teilnahme anderer Mitarbeiter hängt insbesondere von der Art der Brandgefährdung des Betriebs, aber sicher auch vom Sicherheitsempfinden des Arbeitgebers ab.

Grundsätzlich sollte in Betrieben mit hoher Gefährdung, wie Chemie, Holz, Papier, oder Bereiche mit größeren Menschenansammlungen wie Theater, Kino, aber auch in Einrichtungen der Gesundheit und Pflege entweder die Ausbildung zum Brandschutzhelfer auf möglichst viele Mitarbeiter ausgedehnt werden. Alternativ sollten diese zumindest in regelmäßigen Abständen zur Teilnahme an der praktischen Löschübung aufgefordert werden. Maximale Sicherheit im Brandfall hat man meist erst dann, wenn die Handgriffe gewissermaßen automatisch funktionieren.

Wo können Löschübungen durchgeführt werden?

Bei der Auswahl des Übungsortes ist eine Reihe von Einschränkungen und Anforderungen in Abhängigkeit vom Übungsvorhaben zu beachten: Ungeeignete Löschübungsplätze Ungeeignet aus Sicht des Umwelt- und Trinkwasserschutzes sind u. a. folgende Gebiete:

  • Natur- und Wasserschutzgebiete
  • Grundwassereinzugsgebiete von öffentlichen und privaten Trinkwassergewinnungsanlagen
  • sonstige wasserwirtschaftlich empfindliche Bereiche (z. B. Grundwasserschutzgebiete, Feuchtbiotope, Flussläufe, Seen etc.)

Ungeeignet können aus Sicht des Nachbarschutzes sowie der Verkehrssicherungspflicht auch folgende Gebiete sein:

  • Gebiete/Gebäude mit hoher Brandlast
  • dicht besiedelte Gebiete
  • Gebiete in der Nähe von viel befahrenen öffentlichen Verkehrswegen (Straßen, Autobahnen, Bahnanlagen, Einflugschneisen von Flughäfen, Wasserstraßen etc.)
  • Befinden sich Bauten besonderer Nutzung im unmittelbaren Umfeld (z. B. Altersheime, Wohnheime etc.), so ist sicherzustellen, dass durch den Übungsablauf keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft, wie z. B. Lärm- und Geruchsbelästigung, entsteht.

Ein persönliches Gespräch mit den Verantwortlichen solcher Einrichtungen in der Nachbarschaft zum geplanten Vorhaben ist sinnvoll.

Ortswahl in Abhängigkeit vom Brandgut

Sollen brennbare Feststoffe wie Holz und Flüssigkeiten wie Speiseöl oder -fett als Brandgut zur Durchführung einer Löschübung verwendet werden, muss meist eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde, z. B. Brandschutzbehörde, Umweltamt oder Untere Wasserbehörde, beantragt werden.

Zur vorbereitenden Planung sind mindestens eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine entsprechende Betriebsanweisung für Löschübungen mit brennbaren Stoffen als Brandgut erforderlich. Die örtlich zuständige Feuerwehr-/Rettungsleitstelle sollte über die betriebliche Feuerlöschübung (Ort, Datum mit Uhrzeiten der Übungsdauer) frühzeitig benachrichtigt werden, um Fehlalarmierungen zu vermeiden.

Wahl behördlich genehmigter Löschübungsplätze

Nutzt der Arbeitgeber behördlich genehmigte Löschübungsplätze, wie z. B. Trainings- und Versuchszentren mit gewerblicher Nutzung, so werden diese Fragen von dort aus geklärt. Der Vorteil solcher Einrichtungen gegenüber einer Übung an anderen Stellen ist sicherlich die Möglichkeit, echte Feuer mit verschiedenen Brennstoffen wie brennbare Gase, Feststoffe und Flüssigkeiten durchzuführen. Des Weiteren können besondere Szenarien wie Brände von Tanks, Kfzs, Schaltschränken etc. demonstriert sowie die richtige Vorgehensweise und Einsatztaktik mit echten Löschgeräten geübt werden. Auch der Einsatz von Wandhydranten oder Schaumrohren ist möglich.

Welche Löscheinrichtungen kommen zum Einsatz?

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Bereitstellung der Feuerlöscher im Betrieb sollten identische bzw. baugleiche Feuerlöscheinrichtungen, wie z. B. tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte, in den Löschübungsablauf einbezogen werden.

Nutzung betriebseigener Feuerlöscher

Aufgrund der Umweltbelastung auf Übungsflächen mit Ausnahme genehmigter Übungsplätze dürfen betriebseigene Feuerlöscher, insbesondere solche mit chemischen Zusätzen wie Schaum und Pulver, nicht zum Einsatz kommen. Dies gilt insbesondere für die in die Diskussion geratenen fluorhaltigen Schaummittel.

Weiterhin sind die zur betrieblichen Nutzung bereitgestellten Feuerlöscher nicht für Übungszwecke zu verwenden, da diese entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) zum Löschen von Entstehungsbränden im Betrieb in der erforderlichen Art und Anzahl bereitstehen müssen.

Nutzung spezifischer Übungsfeuerlöscher

Somit kommen auf nicht genehmigte Übungsflächen entweder zur Durchführung von Löschübungen im Unternehmen nur zu Übungszwecken vorgehaltene Feuerlöscher nach DIN EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ wie Wasserlöscher (ohne Zusätze) oder Kohlendioxidlöscher zum Einsatz. Alternativ können speziell hergestellte Übungsfeuerlöscher zur Anwendung kommen. Diese haben den Vorteil, dass sie während der Übung schnell mit Wasser und Druckluft nachbefüllt werden können.

Alle zu Ausbildungszwecken bereitgestellten Feuerlöscher sollten als „Übungsfeuerlöscher“ oder mit „Nur für Löschübungen!“ deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Nutzung ausgesonderter Feuerlöscher

Feuerlöscher, die aus technischen Gründen ausgesondert wurden, sind für Löschübungen ungeeignet. Die häufig anzutreffende Meinung ist, dass solche Feuerlöscheinrichtungen noch für eine Benutzung zu Übungszwecken ausreichend tauglich sind. Diese Fehleinschätzung stellt eine fahrlässige Vorgehensweise der verantwortlichen ausbildenden Personen von Löschübungen dar. Die fachkundige Aussonderung technisch ausgedienter Feuerlöscher erfolgte gerade aus Gründen der Sicherheit. Leider kam es in der Vergangenheit diesbezüglich zu Unfällen, die durch die Verwendung einwandfreier Übungsgeräte hätten vermieden werden können. Zudem wirken „alte“ Übungsfeuerlöscher nicht vertrauensbildend auf die meist laienhaften Teilnehmer einer Löschübung.

Welche Brandszenarien können dargestellt werden?

Leider sind auf nicht genehmigten Übungsplätzen die Möglichkeiten nicht nur der einzusetzenden Feuerlöscher, sondern auch der möglichen Brandobjekte durch Auflagen des Umweltschutzes sehr begrenzt. Daher kommen meist gasbetriebene Trainingsgeräte (Firetrainer) mit verschiedenen Brandattrappen zum Einsatz wie Papierkorb, Flüssigkeitsbrand, Elektromotor etc.). Eingesetzt werden nur umweltfreundliche Löschmittel wie reines Wasser oder Kohlendioxid. Das „Löschen“ erfolgt dann durch die Unterbrechung der Flamme durch den Ausbilder.

Fettexplosionen und Bersten von Spraydosen

Fettexplosionen sollten nur betroffenem Personal aus Küchen und Kantinen gezeigt werden, da sie neben einer großen Explosionsflamme auch zu einer Verschmutzung des Umfelds führen. Zudem ergibt das Zeigen von quasi nicht löschbaren Fettexplosionen keinen nachhaltigen Übungseffekt. Das Gleiche gilt für das Bersten von Spraydosen. Auch hier sind neben den sehr ernst zu nehmenden Sicherheitsaspekten durch Knall und zerberstende Druckbehälter die nicht vorhandenen Löschübungseffekte zu betrachten.

Weitere reale Brandszenarien aus dem Arbeitsalltag

Alle realen Brandszenarien, auch in größerer Form, können auf genehmigten Übungsplätzen mehr oder weniger in vollem Umfang stattfinden. Dort sind auch der Einsatz von Feuerlöschern mit chemischen Zusätzen, fahrbare und größere Feuerlöscher oder Wandhydranten möglich. Die dort einsetzbaren realen Übungsfeuer können auch über das normale Maß eines Entstehungsbrandes hinaus dargestellt werden und sind daher für Betriebe mit möglichen schnell voranschreitenden Entstehungsbränden oder auch Feuerwehren geeignet. Auf bestimmten genehmigten Plätzen können auch die heute durch Gesetze und Verordnungen in ihrer Anwendung immer weiter eingeschränkten fluorhaltigen Schaummittel aus Schaumfeuerlöschern beübt und in ihrer Wirkung gezeigt werden.

All diese Möglichkeiten genehmigter Übungsplätze sind natürlich nur durch einen hohen Aufwand an Umweltschutz und Entsorgungsmaßnahmen möglich, rechtfertigen dies aber durch reale Szenarien und einen sehr hohen praktischen Übungseffekt.

Fazit

Die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter, die Auswahl des Platzes, der möglichen Feuerlöscher und Brand-Szenarien richten sich im Wesentlichen nach der möglichen Brandgefährdung des Betriebs. So können Löschübungen mit gasbetriebenen Trainern und umweltfreundlichen Übungslöschern mit Wasser oder Kohlendioxid für Mitarbeiter von Verwaltungen oder öffentlichen Einrichtungen aufgrund der zu erwartenden Entstehungsbrände sicher ausreichend sein. Anders sieht es bei Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung sowie speziellen Brandstoffen oder Szenarien aus. Hier ist das Üben am echten Feuer mit echten Löschmitteln erforderlich, um im Ernstfall auch diesen professionell und sicher entgegentreten zu können.

Der Autor

Michael Becker leitet die Abteilung Ausbildung und Training der Fa. TOTAL Feuerschutz in Ladenburg. Zudem ist er Mitglied in verschiedenen Arbeitskreisen des DIN und als Sachverständiger im Sachgebiet Brandschutz des DGUV benannt.

JETZT ABONNENT WERDEN UND KEINE AUSGABE VERPASSEN:

Der Brandschutzbeauftragte

Praxismagazin zum organisatorischen Brandschutz im Betrieb